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Kreissparkasse Heilbronn
Stiftungs- & Generationenmanagement
Am Wollhaus 14
74072 Heilbronn
Brigitte Krüger
07131 / 638-13263
Nicole Lipsmeier
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Häufig gestellte Fragen
Eine Stiftung ist eine freiwillige Zuwendung von Vermögensgegenständen (z.B. Geld, Wertpapiere, Immobilien), die einem auf Dauer bestimmten Stiftungszweck unwiderruflich gewidmet ist. Das gestiftete Vermögen wird nicht verbraucht. Nur die Erträge werden für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet.
Jeder kann stiften - Privatpersonen, Unternehmen, Vereine oder Kommunen. Dies gilt bei der Neugründung einer eigenen Stiftung, aber auch bei (Zu-)Stiftung in eine bestehende Stiftung. Mehrere Personen können auch gemeinsam eine Stiftung errichten. Oft wird das Instrument der Stiftung auch genutzt um den eigenen Nachlass zu regeln. Eine gemeinnützige Stiftung zahlt keine Schenkungs- und Erbschaftssteuer.
Die Zwecke der Stiftung können vom Stifter frei bestimmt werden, alles ist möglich, sofern sie nicht gemeinwohlgefährdend sind - in diesem Falle wird der Stiftung die Anerkennung versagt. Die Zwecke werden vom Stifter gemäß der Abgabenordnung festgelegt - somit fördert der Stifter, was ihm am Herzen liegt, sei es Kunst, Umweltschutz, wissenschaftliche oder soziale Zwecke, Bildung, etc.
Das Vermögen und Lebenswerk des Stifters bleiben erhalten. Mit der eigenen Stiftung kann der Stifter sicherstellen, dass das gefördert wird, was ihm am Herzen liegt - über seinen Tod hinaus und auf ewig. Den Namen erhalten, aus Dankbarkeit etwas zurückgeben und den Nachlass regeln, wenn es keine "Wunscherben" gibt - das sind oft Motive für eine eigene Stiftung.
Der Stifter kann den Namen seiner Stiftung frei festlegen - häufig führt der Stiftungsname den Namen des Stifters oder der Stiftungszweck wird zum Ausdruck gebracht.
Eine Stiftung kann zu Lebzeiten oder von Todes wegen errichtet werden. Auch kann sie mit einem kleineren Betrag zu Lebzeiten gegründet werden und durch eine testamentarische Regelung weiteres Vermögen erben.
Eine Stiftung wird grundsätzlich auf ewig errichtet, das Stiftungsvermögen muss erhalten bleiben. Der Stiftungszweck wird nur aus den Erträgen (z.B. Zinsen, Mieteinnahmen) verwirklicht.
Nein, mit Übertragung des Vermögens wird die Stiftung Eigentümer und muss das Vermögen entsprechend den Vereinbarungen in der Satzung verwalten. Mit den Erträgen muss der Stiftungszweck realisiert werden. Stiften ist eine endgültige Entscheidung.
Ja, dies ist möglich.
Im Stiftungsgeschäft äußert der Stifter seinen Willen, eine Stiftung mit einem konkreten Stiftungszweck zu gründen und verpflichtet sich gleichzeitig ein genau bestimmtes Vermögen in die zu gründende Stiftung einzubringen. Die beigefügte Satzung regelt den Namen, den Stiftungszweck und die Organe detailliert. Erst nach Anerkennung des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung durch das Regierungspräsidium, die Gemeinnützigkeitsprüfung durch das Finanzamt und die Übertragung des Stiftungsvermögens gilt die Stiftung als errichtet.
Eine Treuhandstiftung ist eine rechtlich unselbständige Stiftung. Die Stiftung wird durch einen Schenkungsvertrag mit einem Treuhänder gegründet, der das ihm überlassene Vermögen als Sondervermögen und nach den Vorgaben der Stiftungssatzung zu verwalten hat. Außerdem ist der Treuhänder für die laufenden Geschäfte, Anlage des Stiftungsvermögens, die Verwaltung und die Erstellung des Jahresabschlusses verantwortlich. Sie ist vor allem für Förderstiftungen geeignet.
Bei einer Stiftung bleibt das Stiftungsvermögen grundsätzlich erhalten und die Stiftung besteht ewig. Bei einer Verbrauchsstiftung wird zusätzlich zu den Erträgen auch noch das Stiftungskapital für die Erfüllung des Stiftungszwecks mit verwendet. Dies muss ausdrücklich in der Stiftungssatzung bestimmt werden und steuerliche Sonderheiten, z.B. bei einer gemeinnützigen Stiftung eine Stiftungsdauer von mindestens zehn Jahren, müssen beachtet werden.
Eine Stiftung wird durch einen Vorstand, der auch nur aus einer Person bestehen kann, vertreten. Empfehlenswert sind je nach Größe und Wirkungsumfang der Stiftung ein aus ein bis drei Personen bestehender Vorstand sowie ein drei- bis fünfköpfiger Stiftungsrat (auch Kuratorium genannt), der die Tätigkeit des Vorstands überwacht. Wichtig ist, dass die Gremienmitglieder dem Stiftungszweck verbunden sind und unterschiedliche Wissensschwerpunkte haben. Die Vorgaben zur Zusammensetzung der Organe und auch der Nachfolgeregelung trifft der Stifter in seiner Satzung.
Das Stiftungskapital muss geeignet sein, nach Art und Höhe des Vermögens den Bestand der Stiftung dauerhaft zu sichern und mit dessen Erträgen nachhaltig den Stiftungszweck zu erfüllen. Unabhängig davon fordert die Stiftungsaufsicht einen Mindestbetrag. Das Regierungspräsidium Stuttgart setzt bei Stiftungserrichtung ein Mindestvermögen von EUR 200.000 voraus. Bei einem (End-) Stiftungsvermögen von unter EUR 500.000 ist häufig die Treuhandstiftung im Vergleich zur rechtsfähigen Stiftung die bessere Alternative.
Die Stiftung legt das ihr übertragene Vermögen sicher und gewinnbringend an. Die Anlage kann in verschiedene Assetklassen, z.B. Wertpapiere, Sparbriefe, Immobilien etc. erfolgen. Wichtig ist, dass Erträge erwirtschaftet werden, die zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Das Vermögen selbst muss erhalten bleiben. Verantwortlich dafür ist in der Regel der Stiftungsvorstand.
Wird eine Stiftung neu gegründet und das Vermögen in die Stiftung eingebracht, spricht man von einer Anstiftung. Von einer Zustiftung spricht man, wenn der bestehenden Stiftung weitere Vermögenswerte zugeführt werden. Eine Anstiftung und eine Zustiftung ins Stiftungsvermögen dürfen nicht verbraucht werden und sind dauerhaft zu erhalten. Auch eine Spende kommt einer bestehenden Stiftung zugute, allerdings ist sie wie die erzielten Erträge aus dem Stiftungskapital zeitnah für den Stiftungszweck zu verwenden.
Der Vorstand hat die Stiftung gemäß der Satzung, die den Willen des Stifters ausdrückt, zu führen. Sofern es einen Stiftungsrat gibt, kontrolliert dieser den Stiftungsvorstand. Bei einer rechtsfähigen Stiftung ist zusätzlich jährlich der Jahresabschluss mit Tätigkeitsbericht an die Stiftungsaufsicht einzureichen.
Rund 95% der Stiftungen sind gemeinnützig und fördern Gemeinwohl (gemeinnützige Zwecke nach der Abgabenordnung), mildtätige oder kirchliche Zwecke und sind in der Regel steuerbegünstigt. Außerdem gibt es noch nicht steuerbegünstigte Stiftungen, wie Familienstiftungen und Unternehmensstiftungen.
Eine Stiftung ist von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit, somit kann das Vermögen ungeschmälert übertragen werden. Darüber erzielt die Stiftung ihre Erträge ohne Abzug von Steuern.
Im Hinblick auf die Einkommenssteuer hat der Stifter die Möglichkeit einmalig bei Stiftungsgründung bis zu 1 Mio. Euro – beliebig verteilbar auf zehn Jahre – steuerlich abzusetzen (Ehepaare bis zu 2 Mio. Euro) – dies gilt jedoch nur für Ewigkeitsstiftungen. Zusätzlich gilt der Höchstbetrag bei Spenden für eine Privatperson von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Für Unternehmen gilt der Höchstbetrag von vier Promille der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter.
Wird eine Stiftung im Erbfall als Erbe eingesetzt, so hat dies mit per testamentarischer Regelung erfolgen. Im Idealfall wird zur Abwicklung des Erbfalls auch noch eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Fließt das Vermögen in eine gemeinnützige Stiftung, fällt keine Erbschaftssteuer an.